AGB Glaserei Glas & Folien Art

    

 

 

 

 - 1. Anwendungsbereich

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere

Lieferungen und Leistungen. Bei Bauleistungen gilt das BGB,- nach Verabredung

auch die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“ in Ihrer jeweils

bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Der Text der VOB/B wird vor

Vertragsabschluss dem Auftraggeber ausgehändigt, die technischen Regelungen

der VOB/C sind auf Verlangen jederzeit einsehbar. Für Lieferungen ohne

Einbau (reine Warenlieferung) sind ergänzend die unter Teil ll dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.

1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur,

soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer

1.4. schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.

 

1.4. Der Kunde wird davon informiert, dass der Auftragnehmer die im Rahmen der

Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den

Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

1.5. Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der

1.6. Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

 

Teil l. – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

2.2. Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn in unserem Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.3. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns unser Eigentums- und Vorbehaltsrecht vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.4. Der vereinbarte Werklohn versteht sich - soweit nicht anders vereinbart ist – stets ab unserem Lager. Der vereinbarte Werklohn ist ein Nettopreis und versteht sich – sofern nichts anderes vereinbart ist – zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Der vereinbarte Werklohn beruht auf den am jeweiligen Tag der verbindlichen Annahmeerklärung vorhandenen Kostenelementen. Dies sind insbesondere Material, Energie, Löhne, Frachtsätze, Steuern usw.. Erhöhen sich einzelne Kostenelemente um mehr als 10%, sind wir zu entsprechenden Anpassung des Werklohnes berechtigt. Die Bewilligung eines Rabattes/Skontos bzw. eines Angebots erfolgt stets unter der Bedingung, dass unsere Forderungen im übrigen fristgemäß in voller Höhe bezahlt werden.

 

3. Zahlungen

3.1. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäftsbeziehungen kann nicht geltend gemacht werden.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn ihre Verbindlichkeit ist

schriftlich vereinbart worden.

4.2 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,

4.3 die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten haben auch wir verbindlich vereinbarten Fristen und

 

Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der

Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder von der

Verpflichtung zur vollständigen Vertrtagserfüllung zurückzutreten. wir sind zu

Teillieferungen und Teilleistung jederzeit berechtigt.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unseren Verpflichtungen frei, so kann der Auftraggeber hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten. Auf die gesamten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt haben.

4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Vorzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit.

 

5. Mängelhaftung

5.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind binnen spätestens einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes bleiben unberührt.

5.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem Draht-Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranz zulässig.

5.3. Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

- unauffällige optische Erscheinungen

- farbige Spiegelungen (Interferenzen)

- optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag)

- Verzerrung des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern

- Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

 

 

KEINE HAFTUNG AUF KUNDENMATERIAL

- Keine Garantie und kein Schadenersatz auf eventuellen Glasbruch oder Beschädigung an Kundeneigenen Materialien.

- Der Kunde verpflichtet sich die entstehenden Kosten selbst zu tragen!

 

 

Der Auftraggeber wird auf die „Gebrauchsinformation für Fenster“ des Fachverbandes Glas Fenster Fassade in ihrer jeweils gültigen Ausgabe hingewiesen. Diese Gebrauchsinformation ist dem Auftraggeber mit unserem Angebot auszuhändigen und wird Vertragsbestandteil. Der Auftraggeber wird insbesondere auf die in den Gebrauchsinformationen für Fenster enthaltenen Wartungs- und Pflegeanweisungen hingewiesen. Bei Nichteinhaltung der Wartungs- und Pflegeanleitungen übernehmen wir für daraus resultierende Mängel keine Haftung.

5.4. Eigenschaftswerte von Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmedämm- und Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechend Funktion angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen sowie durch den

 

Einbau und äußere Einflüsse können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die

Scheibe dadurch mangelhaft wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Vollständige Bezahlung bedeutet die Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung auch wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren.

6.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns angetreten, und zwar in der Höhe des Wertes des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.

6.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers.

6.5. Bezüglich der abgetretenen Forderungen verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernde Forderungen um 10% übersteigt.

 

7. Schadenersatz

 

Schadenersatzansprüche aus der Verletzung einer sonstigen Pflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § §!! Abs: 1-3 BGB und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der vorbezeichnete Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von Mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit, die der Auftraggeber gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Weitergehender Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund er entstanden ist, ist ausgeschlossen.

8. Gerichtsstand

 

Sind die Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand unser

Geschäftssitz. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung.

- ACHTUNG / INKASSO -

Wird nicht spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung der Rechnungsbetrag überwiesen bzw. bar ausgeglichen wird die Forderung aus Lieferung oder Leistung der Firma - Tesch mediafinanz - übertragen. Diese wird dann im Namen der Glaserei Glas & Folien Art- den Rechnungsbetrag einfordern.

Dadurch entstehen weitere Kosten.

Teil II. – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

9. Wird die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die

nachstehenden Bestimmungen

9.1. Angebote sind stets freibleibend. Sie sind im Rechtssinne nur als Aufforderung zur Abgabe

9.2. eines Angebots zu verstehen. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Kunden

 

(Bestellung/Auftrag) schriftlich annehmen bzw. durch die Ausführung des Auftrages.

9.3. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit

9.4. der Übergabe an den Transportführer – gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von

 

uns beauftragt ist – die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit

unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen, Versicherungen gegen Schäden

irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen Rechnung

geschlossen.

9.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem Käufer vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des

 

Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen

Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterverkehr gemäß KVO und im

Güternahverkehr

gemäß GNT berechnet.

9.4. Verlangt der Käufer Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrenübertragung.

9.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9.6. Mehrkosten, die durch eine vom Käufer vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Käufers.

 9.7. Glasapparaturen an Altbaufenster

Auch bei sach- und fachgerechter Ausführung von Reparaturverglasungen kann es

zu Farb- und Holzababsplitterungen an den Glashalteleisten und Rahmen kommen.

Dieses stellt jedoch keinen Reklamationsgrund dar.

Evt. nachträglich notwendige Lackarbeiten sind nicht Bestandteil unseres Angebots/Auftrags.

Überstreichen der freien Kittfase sowie der raumseitigen Kittvorlage

mit einer wetterfesten Farbe, frühestens nach ausreichender

Hautbildung, spätestens nach 8 Wochen.

 

Diese, nachträglichen, Arbeiten sind nicht Bestandteil unseres Angebots / Auftrags.

 Widerrufsfrist

 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen be- nannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.